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Coaching‒Vertrag kündigen ‒ jetzt kostenlos Kontakt aufnehmen.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihren bestehenden Coaching-Vertrag unkompliziert zu beenden – die erste Kontaktaufnahme ist für Sie kostenfrei und völlig unverbindlich.
So ist der Ablauf:
Ihre Rechte bei Online-Coaching ohne ZFU-Zulassung
Die jüngste BGH-Entscheidung vom 12. Juni 2025 hat klargestellt: Online-Coaching-Verträge ohne ZFU-Zulassung sind automatisch nichtig. Das bedeutet für Sie als Kunde:
- Vollständige Rückforderung bereits gezahlter Beträge
- Verweigerung ausstehender Zahlungen
- Vertragsauflösung ohne Angabe von Gründen
- Keine Nachteile, auch wenn Sie das Coaching bereits erhalten haben
Wann haben Sie Anspruch auf Geld zurück?
Ihr Online-Coaching-Vertrag ist nichtig, wenn der Anbieter:
- Lernmodule online anbietet
- Lernerfolgskontrollen durchführt (Tests, Aufgaben, Feedback, Frage-Antwort Runden)
- Keine gültige ZFU‒Zulassung besitzt
Wichtig: Dies gilt auch für Business-Coaches, Life-Coaches, Marketing-Coaches und alle anderen Online-Programme mit Lerncharakter!
Häufige Coaching-Bereiche ohne gültige ZFU-Zulassung
Business-Coaching
High-Ticket Sales, Amazon FBA / E-Commerce, Social-Media-Marketing, Business-Scaling, Coaching für Coaches, etc.
Life-Coaching
Beziehungscoaching, Work-Life-Balance, Karriere- und Lebensziele, Stressbewältigung, Spiritualität & Purpose, etc.
Mindset-Training
Erfolg & Motivation, Selbstbewusstsein, Glaubenssätze, Produktivität & Fokus, Angst- und Blockadenlösung, etc.
Fitness-Coaching
Personal Training, Ernährung & Abnehmen, Muskelaufbau, Functional Fitness, Ganzheitliche Gesundheit, etc.
Sofortige Unterstützung
- Ersteinschätzung Ihres Falls
- Prüfung der ZFU-Zulassung des Anbieters
- Berechnung Ihrer Rückforderungsansprüche
Durchsetzung Ihrer Ansprüche
- Außergerichtliche Geltendmachung von Rückforderungen
- Prüfung und Begleitung der Vertragsauflösung
- Gerichtliche Durchsetzung bei Weigerung des Anbieters
Umfassender Rechtsschutz
- Schutz vor Gegenansprüchen des Coaching-Anbieters
- Prüfung von AGB-Klauseln und Verzichtserklärungen
- Verjährungsberatung für ältere Verträge
Warum spezialisierte Rechtsberatung?
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ist ein komplexes Rechtsgebiet. Viele Anwälte kennen die aktuellen Entwicklungen nicht. Unsere Spezialisten für Coaching-Vertragsrecht bringen mit:
Detaillierte Kenntnis der aktuellen BGH- und OLG-Rechtsprechung
Erfahrung mit zahlreichen vergleichbaren Fällen
Erfolgreiche Durchsetzung von Rückforderungen
Direkter Kontakt zu ZFU und Aufsichtsbehörden
Weitere Urteile zur Nichtigkeit von Online-Coaching-Verträgen
Neben der neusten BGH-Entscheidung vom 12. Juni 2025 (hier gehts zum BGH‒Urteil), gibt es noch weitere Urteile, welche Ihre Rechte als Kunde stärken. Sie können Verträge mit nicht zugelassenen Online-Coachings für nichtig erklären lassen und bereits gezahltes Geld zurückfordern.
BGH-Urteil vom 12. Juni 2025: Fernunterrichtsschutzgesetz gilt auch für Online-Coaching
Verträge ohne ZFU-Zulassung sind nach § 7 FernUSG nichtig – auch bei Unternehmern untereinander.
- Das Urteil erweitert den Schutzbereich des FernUSG: auch Unternehmer, die Coaching ohne behördliche Zulassung buchen, sind abgesichert.
- Jede Wissens‑ oder Fähigkeitsvermittlung zählt als Fernunterricht – selbst bei Coaching, Mentoring oder Video-Programmen.
- Ohne ZFU-Zulassung ist der Vertrag ungültig: Verbraucher und Unternehmer können bereits gezahlte Beträge zurückfordern (§ 812 BGB) – Anbieter haben kaum Chancen auf Wertersatz
OLG Stuttgart (29. August 2024): Online-Coaching ohne ZFU-Zulassung ist nichtig
Ein Online-Mentoring‑Programm ist nach § 7 FernUSG unwirksam, wenn keine staatliche Zulassung vorliegt – unabhängig vom gezielten Teilnehmerkreis.
- Fernunterrichtsmerkmal erfüllt: Das Coaching fand überwiegend online statt, beinhaltete Videolektionen, Live-Calls und Feedback‑Elemente – somit lag räumliche Trennung plus Lernerfolgskontrolle vor.
- Keine Zulassung → Vertragsnichtigkeit: Ohne die erforderliche ZFU‑Zulassung war der Vertrag laut § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig – bereits gezahlte Summen wurden zurückgefordert.
- Rückzahlung gemäß § 812 BGB: Der Kläger erhielt rund 23.800 € zurück – die Anbieterin konnte keinen Wertersatz geltend machen, da keine Zulassung bestand.
Häufig gestellte Fragen
1. Unter welchen Voraussetzungen kann ich meinen Coaching-Vertrag grundsätzlich kündigen?
2. Kann ich meinen Vertrag widerrufen, wenn ich es mir anders überlege?
3. Was bedeutet es, wenn der Vertrag wegen fehlender ZFU-Zulassung nichtig ist?
4. Kann ich bereits gezahltes Geld zurückverlangen?
5. Was ist, wenn der Anbieter seine Leistung nicht oder nur unvollständig erbringt?
6. Wann ist ein Coaching-Vertrag sittenwidrig oder anfechtbar?
7. Welche Fristen muss ich beachten, wenn ich aus dem Vertrag raus will?
Individuelle und effiziente Unterstützung im Maklerrecht.