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Ihre Rechte bei Online-Coaching ohne ZFU-Zulassung
Die jüngste BGH-Entscheidung vom 12. Juni 2025 hat klargestellt: Online-Coaching-Verträge ohne ZFU-Zulassung sind automatisch nichtig. Das bedeutet für Sie als Kunde:
Außergerichtliche Geltendmachung von Rückforderungen
Prüfung und Begleitung der Vertragsauflösung
Gerichtliche Durchsetzung bei Weigerung des Anbieters
Umfassender Rechtsschutz
Schutz vor Gegenansprüchen des Coaching-Anbieters
Prüfung von AGB-Klauseln und Verzichtserklärungen
Verjährungsberatung für ältere Verträge
Warum spezialisierte Rechtsberatung?
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ist ein komplexes Rechtsgebiet. Viele Anwälte kennen die aktuellen Entwicklungen nicht. Unsere Spezialisten für Coaching-Vertragsrecht bringen mit:
Detaillierte Kenntnis der aktuellen BGH- und OLG-Rechtsprechung
Erfahrung mit zahlreichen vergleichbaren Fällen
Erfolgreiche Durchsetzung von Rückforderungen
Direkter Kontakt zu ZFU und Aufsichtsbehörden
Weitere Urteile zur Nichtigkeit von Online-Coaching-Verträgen
Neben der neusten BGH-Entscheidung vom 12. Juni 2025 (hier gehts zum BGH‒Urteil), gibt es noch weitere Urteile, welche Ihre Rechte als Kunde stärken. Sie können Verträge mit nicht zugelassenen Online-Coachings für nichtig erklären lassen und bereits gezahltes Geld zurückfordern.
BGH-Urteil vom 12. Juni 2025: Fernunterrichtsschutzgesetz gilt auch für Online-Coaching
Verträge ohne ZFU-Zulassung sind nach § 7 FernUSG nichtig – auch bei Unternehmern untereinander.
Das Urteil erweitert den Schutzbereich des FernUSG: auch Unternehmer, die Coaching ohne behördliche Zulassung buchen, sind abgesichert.
Jede Wissens‑ oder Fähigkeitsvermittlung zählt als Fernunterricht – selbst bei Coaching, Mentoring oder Video-Programmen.
Ohne ZFU-Zulassung ist der Vertrag ungültig: Verbraucher und Unternehmer können bereits gezahlte Beträge zurückfordern (§ 812 BGB) – Anbieter haben kaum Chancen auf Wertersatz
OLG Stuttgart (29. August 2024): Online-Coaching ohne ZFU-Zulassung ist nichtig
Ein Online-Mentoring‑Programm ist nach § 7 FernUSG unwirksam, wenn keine staatliche Zulassung vorliegt – unabhängig vom gezielten Teilnehmerkreis.
Fernunterrichtsmerkmal erfüllt: Das Coaching fand überwiegend online statt, beinhaltete Videolektionen, Live-Calls und Feedback‑Elemente – somit lag räumliche Trennung plus Lernerfolgskontrolle vor.
Keine Zulassung → Vertragsnichtigkeit: Ohne die erforderliche ZFU‑Zulassung war der Vertrag laut § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig – bereits gezahlte Summen wurden zurückgefordert.
Rückzahlung gemäß § 812 BGB: Der Kläger erhielt rund 23.800 € zurück – die Anbieterin konnte keinen Wertersatz geltend machen, da keine Zulassung bestand.
1. Unter welchen Voraussetzungen kann ich meinen Coaching-Vertrag grundsätzlich kündigen?
Eine Kündigung ist möglich, wenn der Anbieter seine vertraglichen Pflichten verletzt, die Leistungen mangelhaft sind oder ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht.
2. Kann ich meinen Vertrag widerrufen, wenn ich es mir anders überlege?
Bei online oder telefonisch abgeschlossenen Verträgen besteht in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Wurde keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt, kann diese Frist bis zu ein Jahr betragen.
3. Was bedeutet es, wenn der Vertrag wegen fehlender ZFU-Zulassung nichtig ist?
Fehlt die erforderliche Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), ist der Vertrag nach § 7 FernUSG automatisch nichtig. In diesem Fall besteht keine Zahlungspflicht, und bereits geleistete Zahlungen können zurückgefordert werden.
4. Kann ich bereits gezahltes Geld zurückverlangen?
Ja, wenn der Vertrag nichtig ist, widerrufen oder wirksam angefochten wurde, können die gezahlten Beträge gemäß § 812 BGB als ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangt werden.
5. Was ist, wenn der Anbieter seine Leistung nicht oder nur unvollständig erbringt?
Wird die vereinbarte Leistung nicht wie versprochen erbracht, kann der Vertrag unter Umständen gekündigt werden. Zudem können Ansprüche auf Rückzahlung oder Schadensersatz bestehen.
6. Wann ist ein Coaching-Vertrag sittenwidrig oder anfechtbar?
Ein Vertrag kann sittenwidrig sein, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung besteht oder unfaire Geschäftspraktiken angewendet wurden. Bei arglistiger Täuschung kann der Vertrag angefochten werden.
7. Welche Fristen muss ich beachten, wenn ich aus dem Vertrag raus will?
Die Fristen hängen von der gewählten rechtlichen Vorgehensweise ab. Für den Widerruf gilt in der Regel eine Frist von 14 Tagen, bei fehlender Belehrung bis zu einem Jahr. Für die Anfechtung wegen Täuschung oder die außerordentliche Kündigung gibt es keine starren Fristen, jedoch sollte schnell gehandelt werden.